Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für den Vertrag über den Verkauf, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (nachfolgend „Produkte“ genannt) zwischen der
Sivana Solar GmbH
Karlstraße 11, 16548 Glienicke/Nordbahn
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 14292 NP, vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Arthur Schütze und René Joel Rimassa.
im Folgenden „Auftragnehmer“
und Ihnen als unserem Auftraggeber als Verbraucher Sinne des § 13 BGB.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) im Einzelfall haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für vorbehaltlose Lieferung und Montage oder sonstige Leistungen von Sivana Solar in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, online über www.sivana-solar.de oder telefonisch ein Angebot anzufordern.
Der Auftragnehmer wird anhand der Angaben des Auftraggebers oder eines erfolgten Vor-Ort-Termins ein unverbindliches Angebot (Kostenvoranschlag) erstellen. Dieses Angebot wird auf Grundlage der vom Auftraggeber gemachten Angaben zu den tatsächlichen Begebenheiten am Ort der Installation erstellt (Ausrichtung, Neigung des Dachs, Alter der Bausubstanz, eventuelle Verschattung, etc.) und steht unter der Bedingung, dass diese Angaben des Auftraggebers zutreffen.
Nach der erfolgten Besichtigung ist der Auftragnehmer berechtigt, das unverbindliche Angebot anzupassen und wird dem Auftraggeber sodann ein finales, bindendes Angebot übergeben oder übersenden.
Die Annahme des in Ziffer 2.3 beschriebenen Angebots durch den Auftraggeber kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder in Textform erklärt werden.
Angebote (vorläufige wie finale) von dem Auftragnehmer sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang beim Auftraggeber (nachfolgend „Frist“ genannt) bindend (nachfolgend „Angebot“ genannt). Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder in Textform die Annahme des Angebots gegenüber dem Auftragnehmer (nachfolgend „Abschluss“), so ist der Auftragnehmer nach Fristablauf nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgebend für die Fristwahrung ist die Absendung der Annahmeerklärung.
Die Berechnungen und Angaben zur Leistung der Anlage sind Näherungswerte unter Idealbedingungen, die je nach den Umständen im Einzelfall nicht, nicht vollständig oder nur selten erreicht werden können. Relevant für die Leistung der Anlage im Einzelfall sind eine Vielzahl von Faktoren, die außerhalb des Machtbereichs des Auftragsnehmers stehen. Hierzu gehören unter anderem: Sonneneinstrahlung, Wetter, Sauberkeit der Luft, Verschattung der Kollektoren, Sauberkeit der Kollektoren, Temperatur, Winkel der Sonneneinstrahlung, teilweise Verschattung, Uhrzeit
Der Auftraggeber ist Verbraucher. Ihm steht daher ein Widerrufsrecht zu. Hierüber belehrt die Auftragnehmerin wie folgt:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Sivana Solar GmbH, Karlstraße 11, 16548 Glienicke/Nordbahn, Telefonnummer: 030 9173 3353, E-Mail-Adresse: info@sivana-solar.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem in Ziffer 2.3 beschriebenen Angebot von dem Auftragnehmer welches nach der Ortsbesichtigung abgegeben wurde und etwaigen vereinbarten Zusatzvereinbarungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung notwendige Leistungen von Subunternehmern erbringen zu lassen.
Sofern während der Installation des Produktes erkennbar wird, dass ursprünglich nicht im Angebot aufgeführten Zusatzleistungen notwendig werden, wird Sivana Solar den Auftraggeber darüber informieren und die Erbringung der zusätzlichen Leistungen vereinbaren. Im Zweifel ist anzunehmen, dass nicht in dem finalen Angebot nach 2.3 enthaltene Leistungen nicht geschuldet sind.
Der für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage grundsätzlich notwendige Zählerwechseltermin ist keine Leistung von dem Auftragnehmer, sondern eine Leistung des zuständigen Netzbetreibers. Die Daten werden vom Netzbetreiber vergeben und dem Auftragnehmer hat auf diese Zuordnung keinen Einfluss. Zwischen Elektroinstallation und Zählerwechsel können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können Netzbetreibern zusätzliche Kosten für den Auftragnehmer entstehen, hierauf hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Der Auftraggeber darf die Anlage erst endgültig in Betrieb nehmen nach dem Wechsel des Zählers durch den Netzbetreiber.
Bei der Besichtigung wird nur eine oberflächliche Überprüfung der Bausubstanz vorgenommen. Dabei hat der Auftragnehmer im Rahmen der Besichtigung die Bausubstanz auf offensichtliche Anzeichen für eine Ungeeignetheit zu untersuchen und ggf. hierauf hinzuweisen. Eine mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbundene Begutachtung ist ebenso wenig geschuldet, wie eine Untersuchung von nicht frei zugänglichen Stellen oder statischer Berechnungen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf Umstände hinzuweisen, die für die Eignung der Bausubstanz relevant sein könnten. Der Auftraggeber ist gemäß 6.2 selbst verpflichtet, die Bausubstanz auf ihre Geeignetheit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
Eine Veränderung der vorhandenen baulichen Gegebenheiten und insbesondere der Bausubstanz sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Gegenstand der Leistung. Sollte sich im Laufe der Leistungserbringung herausstellen, dass die Bausubstanz nicht ausreichend oder ungeeignet ist, um die vertragliche Leistung zu erbringen, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit und die Parteien werden gemeinsam eine Lösung erarbeiten.
Sollten dem Auftragnehmer im Rahmen der Montage Schäden an der Bausubstanz auffallen, die die Montage nicht beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, diese dem Auftraggeber anzuzeigen. Eine Reparatur bestehender Schäden ist nicht geschuldet. Soweit der Auftraggeber aufgrund der Mängelanzeige die Montage durch den Auftragnehmer bis zur Behebung der vorhandenen Schäden zurückstellen möchte, hat der Auftraggeber hierdurch entstehende, zusätzliche Kosten zu tragen, erhöhte Material- und Personalkosten jedoch nur, wenn bei der zurückgestellten Ausführung mehr als vier Monate seit dem Vertragsschluss vergangen sind. Zudem können beide Seiten in dem Fall, dass die Montage länger als sechs Wochen zurückgestellt wurde oder voraussichtlich zurückgestellt werden muss, durch Erklärung in Textform oder einer strengeren Form den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Sivana Solar verkauft oder liefert keine blendarmen oder blendfreien Photovoltaikmodule, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes mit dem Auftraggeber vereinbart. Auch auf Blendung durch Nachbarhäuser prüft Sivana Solar nicht. Im Zweifelsfall hat der Auftraggeber vor der Installation der PV-Anlage mögliche Schäden an Nachbarn durch Lichtreflexionen durch eine Blendungsbewertung auszuschließen.
Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern der Auftragnehmer über steuerliche Begünstigungen informiert, steht der Auftragnehmer nicht für deren Fortbestehen ein.
Sofern im finalen Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der vollständige Kaufpreis sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung (nachfolgend „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug.
Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Ist eine Teilzahlung vereinbart, der Auftraggeber gerät aber mit der Teilzahlung in Verzug, ist Sivana Solar außerdem berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der Teilrückstände auszusetzen.
Der Auftraggeber kann nur dann und insoweit mit Ansprüchen gegenüber Sivana Solar aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis geltend machen, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Sivana Solar ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung nur gegen eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Entgelts durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tage nach der Auftragserteilung zur Zahlung fällig.
Sivana Solar ist berechtigt, vom Auftraggeber vor Lieferung des Produktes die Vorlage eines Finanzierungsnachweises oder einer Finanzierungsbestätigung einer Bank über den zu zahlenden Kaufpreis zu verlangen, sofern eine solche Finanzierung erfolgt.
Bei Vorliegen von Umständen, die belegen, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers beeinträchtigt oder der Auftraggeber zahlungsunfähig ist und dadurch die Zahlungsansprüche von Sivana Solar gefährdet werden, kann Sivana Solar unfertige Leistungen oder Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Auftraggebers erbringen. Verweigert der Auftraggeber die Leistung einer Vorauszahlung oder einer Garantie oder kommt er dieser trotz Fristsetzung nicht nach, ist Sivana Solar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produkts wie vereinbart begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Produktmontage gegeben sind. Dazu gehört bei der Lieferung von Photovoltaik-Aufdachanlagen insbesondere die Überprüfung der statischen Eignung des gesamten Dachaufbaus und des Gebäudes selbst. Ziffer 3.5 oben gilt.
Der Auftraggeber gewährt Sivana Solar und von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Aufstellungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Jegliche Verzögerungen bei der Produktmontage aufgrund von Einschränkungen des angeforderten freien Zugangs gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Komponenten werden frei Bordsteinkante geliefert.
Will der Auftraggeber zu einem bestimmten Liefertermin die Lieferung erhalten, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden. Diese Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die gelieferte Ware einen Lagerraum in einem verschließbaren Raum bereitzustellen, in dem die gelieferte Ware bis zur Montage gelagert werden kann. Bei Modulen und Zubehör erfolgt die Lieferung auf Paletten (Maße: ca. 80 cm x 120 cm), ansonsten in Einzelteilen, mit einer Profillänge für die Rahmenkonstruktion von ca. 6 Metern. Die benötigte Lagerfläche richtet sich nach der Menge der gelieferten Produkte und wird vor Auslieferung zwischen Sivana Solar und dem Auftraggeber abgestimmt.
Nach DC-Montage und AC-Montage erstellt der jeweilige Installateur jeweils einen Bericht für für Sivana Solar und für den Auftraggeber. Bei Auftragsannahme muss sich der Auftraggeber an die für ihn ausgearbeitete Vereinbarung halten.
Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
Nach Ablauf von 4 Wochen über den unverbindlichen Liefertermin/die Lieferfrist hinaus kann der Auftraggeber Sivana Solar in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Hält Sivana Solar die Lieferfrist schuldhaft nicht ein oder gerät Sivana Solar aus einem anderen Grund in Verzug, hat der Auftraggeber Sivana Solar eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen. Lässt Sivana Solar die Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Sofern Sivana Solar verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Sivana Solar nicht zu vertreten hat, nicht nur vorrübergehend nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Sivana Solar den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Sivana Solar berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird Sivana Solar unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor, bei von Sivana Solar nicht zu vertretender, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, obwohl Sivana Solar ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt.
Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Mitwirkungshandlung zur Einhaltung der Frist oder des Termins, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung von Sivana Solar zu vertreten ist. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignisse (wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.), die Sivana Solar die Erbringung der vereinbarten Leistungen erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, hat Sivana Solar nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Ereignisse bei von Sivana Solar oder seinen Vertragspartnern beauftragten Dritten eintreten.
Bei Nichtannahme der Lieferung durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Vorschriften. Unterlässt oder verletzt der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten gegenüber Sivana Solar, so ist Sivana Solar unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers oder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angemessen, insbesondere im Rahmen der Toleranz, zu lagern; oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach Ablauf einer von Sivana Solar gesetzten Frist, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßige Montage abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Als abgenommen gilt die Montage auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Montage eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Bestimmungen, wonach Rechte des Auftraggebers im Falle einer vorbehaltslosen Abnahme bei Kenntnis von Mängeln eingeschränkt werden, bleiben unberührt.
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Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung sowie des Ersatzes Ihrer vergeblichen Aufwendungen.
Für Mängelansprüche aus diesem Vertrag gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Bei sonstiger Pflichtverletzung haftet Sivana Solar nicht bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer angestellten und Organe.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit es sich um die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Sivana Solar oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sivana Solar beruhen, im Falle arglistigen Verschweigens oder bei Produkthaftung.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Kaufrechts der Vereinten Nationen (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG), auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Es gelten zusätzlich die am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Auftraggebers geltenden zwingenden Verbraucherschutzvorschriften.